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Geldwäsche

 

Wir, das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, möchten uns mit diesen folgenden Informationen vorrangig an Sie als Unternehmer, Gewerbetreibende und Existenzgründer richten, da auch Sie sogenannte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind und sich daraus für Sie Mitwirkungspflichten ergeben.

1. Was ist Geldwäsche und welche Gefahren birgt sie?

2. Welche Pflichten bestehen für Unternehmer?

3. Welche Anhaltspunkte für Geldwäsche gibt es?

4. Was ist zu tun?



1. Was ist Geldwäsche und welche Gefahren birgt sie?

Als Geldwäsche wird der Prozess bezeichnet, bei dem die wahre Herkunft kriminell erlangter Vermögensgegenstände durch Umtauschen, Transferieren, Konvertieren und Vermischen mit legalem Vermögen verschleiert werden soll. Gegenstand der Geldwäsche ist somit nicht nur Geld, sondern jeder für die Tat geeignete Gegenstand, der einen Vermögenswert darstellt (z. B. Wertpapiere, Edelsteine, Edelmetall, aber auch Grundstücke).

Der Begriff Geldwäsche geht vermutlich darauf zurück, dass der legendäre Gangsterboss Al Capone Waschsalons einrichtete, um seine illegalen Gewinne aus Alkoholhandel, Glücksspiel und Prostitution in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Das Gefahrenpotential der Geldwäsche besteht zum einen darin, dass die illegalen Erlöse von kriminellen Organisationen insbesondere zur Refinanzierung und Erweiterung ihrer kriminellen Handlungen genutzt werden können. Die Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten und die Abschöpfung krimineller Gewinne sind insbesondere bei der Bekämpfung der Wirtschafts- und Steuerkriminalität, der Korruption sowie der Organisierten Kriminalität die zentralen, wirkungsvollsten und nachhaltigsten Instrumente.
Zum anderen können mit dem Einstieg in die legalen Bereiche des Gesellschaftslebens die finanzielle Integrität und Stabilität der marktorientierten Volkswirtschaften sowie die staatliche Ordnung selbst gefährdet werden.

So haben beispielsweise diejenigen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile, welche aus illegalen Quellen mit Finanzmitteln gespeist werden und dadurch seriöse Unternehmen vom Markt verdrängen können. Mit umfangreichen Kapitalflüssen aus gewaschenen Geldern können neben der Verzerrung des Wettbewerbes sogar ökonomische Größen wie Zinsen, Renditen und Wechselkurse in eine bestimmte Richtung beeinflusst werden.

Wird der Geldwäsche nicht Einhalt geboten, besteht die große Gefahr, dass es zu einer fortschreitenden und irreversiblen Verflechtung von legalen und illegalen Wirtschaftsbereichen kommt. Der Einfluss von Straftätern aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität auf die Wirtschaft hat regelmäßig zur Folge, dass auch gestaltend auf allgemeine gesellschaftliche Entwicklungs- und Entscheidungsprozesse eingewirkt werden kann. Bei einer bedeutsamen wirtschaftlichen Betätigung besteht die Gefahr, dass Beziehungsgeflechte zu politischen Entscheidungsträgern entstehen. Sobald aber Kriminelle hier strukturierten Zugang finden, können sie politische Entscheidungen und Strafverfolgungsmaßnahmen beeinflussen.

Daher besteht ein gesamtgesellschaftliches Bedürfnis, Geldwäschetaten verstärkt aufzuklären und zu verhindern. Mit dem Instrumentarium einer zunehmenden Aufklärung und der dadurch erzielten größeren Transparenz der Finanztransaktionen ist es zudem möglich, die Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu unterbinden. Auch für diese wird das Finanzsystem zur Verschleierung genutzt, wobei hier die Mittel nicht nur aus Straftaten, sondern auch aus legalen Einkommensquellen und aus Unterstützungszahlungen stammen können.

Die Strafbarkeit der Geldwäsche ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:

 

2. Welche Pflichten bestehen für Unternehmer?

Die Sorgfalts- und Meldepflichten für Unternehmer sind im Geldwäschegesetz - Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) geregelt.

Merkblatt der IHK zu Schwerin:

http://www.ihkzuschwerin.de/ihksn/Publikationen_Shop/Daten/Recht/geldwaeschegesetz.html

 

3. Anhaltspunkte für Geldwäsche

Eine Aufzählung von Anhaltspunkten, die Geldwäsche hindeuten können, können Sie als Verpflichtete über das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU = Financial Intelligence Unit) – beziehen, wenn Sie sich dort anmelden und ein Kennwort erhalten haben.

Weitere Anhaltspunkte finden Sie unter anderem hier:
http://www.kfz-innung-ulm.de/Downloads/Merkblatt%20Geldw%C3%A4schegesetz.pdf

 

BKA - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU)

Diese  Aufzählung darf nicht schematisch verstanden werden und ist nicht abschließend. Die Täter verhalten sich wie bei den zugrundeliegenden Delikten (z. B. Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung) unterschiedlich und bedienen sich vielfältiger und wechselnder Methoden.
Die Geldwäschevorgänge werden meist gut getarnt und lassen sich nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen unterscheiden. Erschwerend kommt hinzu, dass Geldwäsche-Handlungen oft grenzüberschreitend stattfinden.
Es ist immer der konkrete Einzelfall zu prüfen. Die aufgeführten Anhaltspunkte bezwecken eine Sensibilisierung der Verpflichteten. Nicht jeder Anhaltspunkt muss ein Anzeichen für Geldwäsche sein, da auch plausible Erklärungen für die Verhaltensweisen vorliegen können. Soweit jedoch entsprechende Anhaltspunkte feststellt werden, sollten diese dahingehend überprüft werden, ob es sich um ein verdächtiges Verhalten handelt. Letztlich entscheidend ist die Berufs- und Lebenserfahrung, um „übliches“ vom „unüblichen“ Kundenverhalten zu trennen und somit geldwäscherelevante Sachverhalte zu erkennen. Eine Geldwäscheverdachtsmeldung kann daher auch geboten sein, wenn keiner der aufgeführten Anhaltspunkte vorliegt.

4. Was ist zu tun?

(§ 11 GwG) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.

Formular Verdachtsmeldung

Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden. Die Verpflichtung gilt auch für erst nachträglich festgestellte Verdachtsfälle bei bereits abgeschlossenen Vorgängen.
Wer den Strafverfolgungsbehörden eine solche Tatsache meldet, kann wegen dieser Verdachtsmeldung – außer in den Fällen, in denen die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde – nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

 

 

 

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