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Geldwäsche

Wir, das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, möchten uns mit diesen folgenden Informationen vorrangig an Sie als Unternehmer, Gewerbetreibende und Existenzgründer richten, da auch Sie sogenannte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind und sich daraus für Sie Mitwirkungspflichten ergeben.

1. Was ist Geldwäsche und welche Gefahren birgt sie?

Als Geldwäsche wird der Prozess bezeichnet, bei dem die wahre Herkunft kriminell erlangter Vermögensgegenstände durch Umtauschen, Transferieren, Konvertieren und Vermischen mit legalem Vermögen verschleiert werden soll. Gegenstand der Geldwäsche ist somit nicht nur Geld, sondern jeder für die Tat geeignete Gegenstand, der einen Vermögenswert darstellt (z.B. Wertpapiere, Edelsteine, Edelmetall, aber auch Grundstücke).

Der Begriff Geldwäsche geht vermutlich darauf zurück, dass der legendäre Gangsterboss Al Capone Waschsalons einrichtete, um seine illegalen Gewinne aus Alkoholhandel, Glücksspiel und Prostitution in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Das Gefahrenpotential der Geldwäsche besteht zum einen darin, dass die illegalen Erlöse von kriminellen Organisationen insbesondere zur Refinanzierung und Erweiterung ihrer kriminellen Handlungen genutzt werden können. Die Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten und die Abschöpfung krimineller Gewinne sind insbesondere bei der Bekämpfung der Wirtschafts- und Steuerkriminalität, der Korruption sowie der Organisierten Kriminalität die zentralen, wirkungsvollsten und nachhaltigsten Instrumente.
Zum anderen können mit dem Einstieg in die legalen Bereiche des Gesellschaftslebens die finanzielle Integrität und Stabilität der marktorientierten Volkswirtschaften sowie die staatliche Ordnung selbst gefährdet werden.

So haben beispielsweise diejenigen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile, welche aus illegalen Quellen mit Finanzmitteln gespeist werden und dadurch seriöse Unternehmen vom Markt verdrängen können. Mit umfangreichen Kapitalflüssen aus gewaschenen Geldern können neben der Verzerrung des Wettbewerbes sogar ökonomische Größen wie Zinsen, Renditen und Wechselkurse in eine bestimmte Richtung beeinflusst werden.

Wird der Geldwäsche nicht Einhalt geboten, besteht die große Gefahr, dass es zu einer fortschreitenden und irreversiblen Verflechtung von legalen und illegalen Wirtschaftsbereichen kommt. Der Einfluss von Straftätern aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität auf die Wirtschaft hat regelmäßig zur Folge, dass auch gestaltend auf allgemeine gesellschaftliche Entwicklungs- und Entscheidungsprozesse eingewirkt werden kann. Bei einer bedeutsamen wirtschaftlichen Betätigung besteht die Gefahr, dass Beziehungsgeflechte zu politischen Entscheidungsträgern entstehen. Sobald aber Kriminelle hier strukturierten Zugang finden, können sie politische Entscheidungen und Strafverfolgungsmaßnahmen beeinflussen.

Daher besteht ein gesamtgesellschaftliches Bedürfnis, Geldwäschetaten verstärkt aufzuklären und zu verhindern. Mit dem Instrumentarium einer zunehmenden Aufklärung und der dadurch erzielten größeren Transparenz der Finanztransaktionen ist es zudem möglich, die Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu unterbinden. Auch für diese wird das Finanzsystem zur Verschleierung genutzt, wobei hier die Mittel nicht nur aus Straftaten, sondern auch aus legalen Einkommensquellen und aus Unterstützungszahlungen stammen können.

Die Strafbarkeit der Geldwäsche ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

2. Welche Pflichten bestehen für Unternehmer?

Die Sorgfalts- und Meldepflichten für Unternehmer sind im Geldwäschegesetz - Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) geregelt.

3. Anhaltspunkte für Geldwäsche

Eine Aufzählung von Anhaltspunkten, die Geldwäsche hindeuten können, können Sie als Verpflichtete über das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU = Financial Intelligence Unit) – beziehen, wenn Sie sich dort anmelden und ein Kennwort erhalten haben.

Weitere Anhaltspunkte finden Sie unter anderem hier: www.kfz-innung-ulm.de

BKA - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (FIU)

Diese Aufzählung darf nicht schematisch verstanden werden und ist nicht abschließend. Die Täter verhalten sich wie bei den zugrundeliegenden Delikten (z. B. Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung) unterschiedlich und bedienen sich vielfältiger und wechselnder Methoden.
Die Geldwäschevorgänge werden meist gut getarnt und lassen sich nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen unterscheiden. Erschwerend kommt hinzu, dass Geldwäsche-Handlungen oft grenzüberschreitend stattfinden.
Es ist immer der konkrete Einzelfall zu prüfen. Die aufgeführten Anhaltspunkte bezwecken eine Sensibilisierung der Verpflichteten. Nicht jeder Anhaltspunkt muss ein Anzeichen für Geldwäsche sein, da auch plausible Erklärungen für die Verhaltensweisen vorliegen können. Soweit jedoch entsprechende Anhaltspunkte feststellt werden, sollten diese dahingehend überprüft werden, ob es sich um ein verdächtiges Verhalten handelt. Letztlich entscheidend ist die Berufs- und Lebenserfahrung, um „übliches“ vom „unüblichen“ Kundenverhalten zu trennen und somit geldwäscherelevante Sachverhalte zu erkennen. Eine Geldwäscheverdachtsmeldung kann daher auch geboten sein, wenn keiner der aufgeführten Anhaltspunkte vorliegt.

4. Was ist zu tun?

(§ 11 GwG) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.

Formular Verdachtsmeldung

Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden. Die Verpflichtung gilt auch für erst nachträglich festgestellte Verdachtsfälle bei bereits abgeschlossenen Vorgängen.
Wer den Strafverfolgungsbehörden eine solche Tatsache meldet, kann wegen dieser Verdachtsmeldung – außer in den Fällen, in denen die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde – nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

5. Gesetze und Verordnungen
6. Ansprechpartner

Zuständige Aufsichtsbehörde nach dem GwG für die Bereiche

  • Versicherungsvermittler,
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen
  • Immobilienmakler und
  • gewerbliche Güterhändler (im Sinne der Gewerbeordnung)

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4, Referat 420
Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin
Telefon: 0385 588-5421/-5429
E-Mail: geldwaeschepraevention@wm.mv-regierung.de

Für die Erstattung der Geldwäscheverdachtsmeldung:

Bitte beachten Sie, dass beide Behörden benachrichtigt werden müssen.

Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern
Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe des LKA
und des Zollfahndungsamtes Hamburg (GFG M-V)
Retgendorfer Straße 9, 19067 Rampe
Telefon: 03866 64 - 4460
Telefax: 03866 64 - 4462
E-Mail: gfg@lka-mv.de

und das

Bundeskriminalamt
FIU
65173 Wiesbaden
Telefax: +49 (0)611 55-45300
E-Mail: fiu@bka.bund.de

Weitere Ansprechpartner:

Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg
für das östliche Mecklenburg-Vorpommern
Frau Andrea Grimme
Bereich Recht/E-Government
Katharinenstraße 48,
17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 5597-308
E-Mail: andrea.grimme@neubrandenburg.ihk.de

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Herr Ass. jur. Stefan Gelzer
Geschäftsbereich Recht, Steuern, Zentrale Dienste
Graf-Schack-Allee 12,
19053 Schwerin
Telefon: 0385 5105 – 514
E-Mail: gelzer@schwerin.ihk.de

Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Herr Jens Rademacher
Geschäftsbereich Recht und Fair Play
Ernst-Barlach-Str. 1-3,
18055 Rostock
Tel.: 0381 338 – 401
E-Mail:rademacher@rostock.ihk.de

7. weiterführende Links

Sonstige Projekte

K-Einbruch-Initiative des Bundes
K-Einbruch-Initiative des Bundes

Im Jahr 2013 lag der thematische Schwerpunkt auf dem Schutz vor Falschgeld. Anhand von sogenannten Falsifikaten konnten die Standbesucher ihr Wissen über die Sicherheitsmerkmale der Euro-Banknoten testen. Auch die neue 10-Euro-Banknote, die ab September 2014 die geläufigen Scheine ersetzt hatl, wurde vorgestellt und lockte viele Interessenten an.
Besondere Aufmerksamkeit galt, vor dem Hintergrund der bundesweiten und auch in Mecklenburg-Vorpommern steigenden Fallzahlen, dem Einbruchschutz. Zur Vermittlung wertvoller Tipps wurde das interaktive Haus auf der Internetseite der K-Einbruch-Initiative des Bundes (www.k-einbruch.de) genutzt. Hier konnten die Besucher durch Klicken auf verschiedene Bereiche des virtuellen Grundstücks erfahren, wie sie die eigenen vier Wände effektiv vor Eindringlingen schützen können.
Darüber hinaus nahmen mehr als 400 Standbesucher am Preisausschreiben der Sicherheitspartnerschaft Mecklenburg-Vorpommern teil. Der Hauptpreis - ein Hotelgutschein für ein Wochenende zu zweit in einem Stralsunder Hotel – ging in diesem Jahr nach Bentwisch.
Die Sicherheitspartnerschaft Mecklenburg-Vorpommern ist ein allgemein-präventives Gremium, dessen Hauptziel die Bereitstellung eines umfangreichen Informationsangebotes zu zahlreichen Kriminalitätsfeldern, wie beispielsweise Diebstahl und sicherheitsrelevanten Themen in Mecklenburg-Vorpommern ist. Durch aktuelle und themenorientierte Beratung vor Ort soll das Sicherheitsgefühl von Unternehmen und Bürgern gestärkt sowie die Handlungssicherheit im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht werden.

Landeskriminalamt MV, Dezernat Prävention

Falschgeldkriminalität

Falschgeld - ein Thema, das in weiten Kreisen der Bevölkerung auf breites Interesse stößt. Falschgeld gibt es, seit es Geld gibt.
Geld hat eine lange Geschichte. Ohne Geld könnte unser heutiges Wirtschaftssystem nicht funktionieren. Schon vor 2700 Jahren prägten die Lyder in Kleinasien Münzen aus seltenen Metallen, um damit den Handel zu erleichtern.
Die Sicherheit des Geldverkehrs und des Verkehrs mit Wertpapieren und Wertzeichen ist notwendige Voraussetzung für funktionierende Wirtschaftsgeflechte. Geld-, Wertpapier- und Wertzeichenfälschungen wirken in ihrer Individual- und Sozialschädlichkeit überregional und international, weshalb auch die Bekämpfung dieser Delikte national und länderübergreifend erfolgen muss. Aber was ist Falschgeld?

Homepage "Falschgeld"

Im Jahr 2002 wurde das Informationssystem Falschgeld geschaffen. Hierdurch war es möglich, kurzfristig auf aktuelle Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Falschgeldkriminalität zurückzugreifen. Inzwischen wurde dies durch eine gemeinsame Homepage der Länder Hamburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein abgelöst.
www.bundesbank.de

Geldwäscheprävention

Geldwäsche ist ein Vorgang mit dem die Herkunft illegal erworbenen Vermögens verdeckt werden soll. Ziel ist es, die Spuren der unrechtmäßigen Herkunft von Erlösen aus Straftaten wirksam zu verschleiern, um so die unerlaubt erlangten Vermögenswerte als scheinbar legales Vermögen in den regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen.  Dieser Prozess ist von wesentlicher Bedeutung, weil es die Kriminellen in die Lage versetzt, diese Gewinne zu genießen, ohne ihre Quelle zu gefährden (FATF 2000).

Wie durch die Kriminalstatistik M-V eindrucksvoll unter Beweis gestellt wird, ist der Großteil aller Straftaten auf Gewinnerzielung gerichtet. Insbesondere im Rahmen der Wirtschaftskriminalität, Korruption, Organisierten Kriminalität und Umweltkriminalität lässt sich die eindeutige Tendenz ablesen, dass jene in hohem Maße profitorientiert sind.

Nur durch den Zugriff auf die finanziellen Ressourcen kann den Tätern und kriminellen Organisationen die wirtschaftliche Basis für künftige Aktivitäten entzogen werden. Für den Fall, dass die kriminellen Gewinne nicht ermittelt und abgeschöpft werden, sondern bei den Straftätern verbleiben, wird dadurch der Aufbau krimineller und terroristischer Organisationen begünstigt, womit die bereits vorhandenen Strukturen weiter gefestigt und ausgeweitet werden können.

Durch die Einspeisung in die legale Wirtschaft kann die finanzielle Integrität und Stabilität der marktorientierten Volkswirtschaften stark gefährdet werden.
Die aus Straftaten erlangten Vermögenswerte dienen nicht nur dem Einstieg in die legalen Bereiche des Gesellschaftslebens, sondern durch die Investition von Verbrechensgewinnen ergeben sich auch nicht zu unterschätzende volkswirtschaftliche Gefahren. So haben beispielsweise diejenigen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile, welche aus illegalen Quellen mit Finanzmitteln gespeist werden und dadurch seriöse Unternehmen vom Markt verdrängen. Mit  umfangreichen Kapitalflüssen aus gewaschenen Geldern können ökonomische Größen wie Zinsen, Renditen und Wechselkurse in eine bestimmte Richtung beeinflusst werden.
Wird der Geldwäsche nicht Einhalt geboten, besteht die große Gefahr, dass es zu einer fortschreitenden und irreversiblen Verflechtung von legalen und illegalen Wirtschaftsbereichen kommt.
Die Einflussnahme von Straftätern aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität auf den wirtschaftlichen Markt hat regelmäßig zur Folge hat, dass von dieser Seite auch gestaltend auf allgemeine gesellschaftliche Entwicklungs- und Umstrukturierungsprozesse eingewirkt werden kann. Überdies besteht die Gefahr, dass von nach außen hin als solche nicht in Erscheinung tretende Hochkriminelle
Beziehungsgeflechte mit politisch exponierten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens geschaffen werden können. Sobald Kriminelle strukturierten Zugang zu den Führungseliten einer Gesellschaft finden, wird es für die Organe der Strafverfolgung erheblich schwieriger, Maßnahmen gegen diesen Personenkreis umzusetzen.

Es ist jedoch mit dem Instrumentarium einer zunehmenden Aufklärung und der dadurch erzielten größeren Transparenz der Finanztransaktionen möglich, Geldwäschetaten verstärkt aufzuklären und zu verhindern sowie das dringend benötigte gesellschaftliche Gleichgewicht wieder herzustellen.
Dieses Bedürfnis wurde von Seiten des Gesetzgebers erkannt, woraufhin unter anderem das Geldwäschegesetz sowie mehrere Instrumentarien zur Vermögensabschöpfung installiert und die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen im weiteren Nachgang regelmäßig und kontinuierlich weiter ausgebaut wurden.

Die wichtigsten deutschen Gesetze in Umsetzung bestehender internationaler Vereinbarungen sind:

  • Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Formen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 22. Sep. 1992,
  • Geldwäschegesetz ( GwG) vom 29. Nov. 1993,
  • Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Okt. 1994,
  • Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom April 1998.
  • Terrorismusbekämpfungsgesetze I und II
  • Finanzverwaltungsgesetz

Durch diese Gesetze wurden erstmalig polizeiexterne Institutionen/Personen zur Kriminalitätserken-nung und -bekämpfung verpflichtet, welche auch als Adressaten des GwG benannt sind (Banken, Kreditinstitute Rechtsanwälte usw.).
Auf Initiative des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern wurde 1999 die „Sicherheits-partnerschaft Euro" (später „Sicherheitspartnerschaft Mecklenburg-Vorpommern") gegründet. Bis dahin erfolgte eine Zusammenarbeit lediglich auf bilateralem Wege und nicht in dieser Größenordnung.
Die Erfahrungen aus der Einführung des Euros führten dazu, dass durch alle beteiligten Stellen die Bereitschaft bekundet wurde, die Zusammenarbeit für den Bereich der Geldwäschebekämpfung fortzuführen.

Als Ziele wurden definiert:

  • das Problembewusstsein der Kooperationspartner zu schärfen,
  • ein Gesprächs- und Diskussionsforum zu bieten,
  • die aus polizeilicher Sicht bedeutsamen sicherheitsrelevanten Aspekte deutlich zu machen,
  • eine gemeinsame, kontinuierliche Analyse und Bewertung der Lage zu unterstützen und
  • gemeinsame behörden- und institutionsübergreifende Handlungskonzepte für den regionalen Bereich zu erarbeiten.      
  • Geldwäscheprävention
  • Abgrenzung Geldwäschebekämpfung

Die Geldwäschebekämpfung umfasst die verfahrensunabhängigen und die verfahrens-integrierten Finanzermittlungen. Diese basieren auf Geldwäscheverdachtsanzeigen gemäß § 11 Geldwäschegesetz (GwG), Tatsachenmitteilungen gemäß § 31b Abgabenordnung (AO), Bargeldfeststellungen gemäß § 12a Zollverwaltungsgesetz  sowie Strafanzeigen gemäß § 261 StGB. Die verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen ergeben sich aus den Geldwäscheverdachtsanzeigen und Tatsachenmitteilungen. Das Ziel verfahrensintegrierter Finanzermittlungen ist die Aufklärung von Geldwäschehandlungen in den Ermittlungsverfahren, welche sich auf die in § 261 StGB genannten Vortaten beziehen.

2. Prävention

Durch die als Geldwäsche zu qualifizierenden Handlungen ist die finanzielle Integrität und Stabilität der marktorientierten Wirtschaftsländer stark gefährdet. Die Investition von Verbrechensgewinnen dient nicht nur dem Verbrauch und der Refinanzierung von kriminellen Handlungen, sondern auch dem volkswirtschaftlich bedenklichen Einstieg in die legalen Bereiche des Gesellschaftslebens. So haben beispielsweise diejenigen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile, welche aus illegalen Quellen mit Finanzmitteln gespeist werden und dadurch seriöse Unternehmen vom Markt verdrängen können. Dies kann zu einer fortschreitenden und irreversiblen Verflechtung von legalen und illegalen Wirtschaftsbereichen führen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Straftäter gestaltend auf politische und gesellschaftliche Prozesse Einfluss nehmen können. Ähnliches gilt für die Schaffung von Beziehungsgeflechten mit politisch exponierten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit dem Ziel, politische Entscheidungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu beeinflussen.

Geldwäscheprävention bedeutet demzufolge, die Vorgaben und Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv umzusetzen. Es gehört zum ordnungsgemäßen Handeln aller verpflichteten Berufsgruppen, Transaktionen mit kriminellem Hintergrund zu verhindern und dazu beizutragen, sie aufzudecken und zu bekämpfen. Der Prävention auf Ebene der verpflichteten Unternehmer und Geschäftsleute kommt eine besondere Bedeutung zu. Zur Vorbeugung gehört es, unternehmensinterne Grundsätze sowie geschäfts- und kundenbezogenen Sicherheitssysteme zu entwickeln. Im Anschluss sind interne Organisationsanweisungen und Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter zu erstellen. Die Mitarbeiter sind hinsichtlich gesetzlicher Pflichten und aktueller Entwicklungen zu schulen.
Maßgeblich für eine erfolgreiche Prävention ist die ständige Kontrolle in Form der wirksamen behördlichen Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten und internen Grundsätze. Hierzu gehört auch die umfassende Beratung der verpflichteten Berufsgruppen, wie Geldwäsche verhindert werden kann.

Geldwäscheprävention in Mecklenburg-Vorpommern

Diebstahl- und Einbruchschutz in Mittelständischen Unternehmen
Betrugsprävention bei Geschäftsabschlüssen

Die folgenden Hinweise zur Betrugsprävention bei Geschäftsabschlüssen werden durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt und sind u.a. Ergebnis aus der Auswertung von Ermittlungsverfahren, bei denen Unternehmen in betrügerischer Weise geschädigt wurden.
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